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   OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06   

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OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06 (https://dejure.org/2006,12480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2006 - 3 Ws 945/06 (https://dejure.org/2006,12480)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 3 Ws 945/06 (https://dejure.org/2006,12480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 2 StPO
    Sachliche und funktional zuständiges Gericht für Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen nach Entlassung des Verurteilten aus einer Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 1 S. 2; ; StPO § 462 a Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 1 S. 2; StPO § 462 a Abs. 4 S. 2
    Zuständigkeit; StVK; Strafvollstreckungskammer; Gericht; Abgrenzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachliche und funktionale Gerichtszuständigkeit für die Bewährungsaufsicht ; Nachtragsentscheidungen nach einer Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft; Abgrenzung der Zuständigkeit von Strafvollstreckungskammer und erkennendem Gericht für Bewährungsaufsicht und ...

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 18 StVK 137/06
  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 157
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
    Dies wird primär damit begründet (vgl. BGHSt 28, 82, 83, NStZ-RR 2003, 102, 103), dass nach dem Konzentrationsprinzip (§ 462a IV 2 StPO) die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer auch für die übergegangene Sache sachlich zuständig geworden sei, in dieser aber eine Fortwirkungszuständigkeit begründet gewesen sei, die auch nach vollständiger Erledigung der Vollstreckung in der Anlasssache für den Zuständigkeitsübergang die Wirkung des § 462a I 2 StPO entfalte.

    Aus der Formulierung in BGHSt 28, 82, 83 : "Das Gesetz sieht (ergänze: in Fällen der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren) keinen derartigen Zuständigkeitswechsel (ergänze: Rückfall an das ursprünglich zuständige Gericht) vor" ist die Auffassung des BGH zu entnehmen, § 462a I StPO bestimme nur den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer, womit sich auf Grund der Regelung des § 462 IV 2 StPO zugleich deren Dauer, nämlich bis zur vollständigen Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist (vgl. auch Fischer, § 462a Rn13, 25 mzN; s. OLG Hamburg, NStZ 1982, 48,) ergebe.

  • OLG Hamburg, 10.09.1981 - 1 Ws 297/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
    Aus der Formulierung in BGHSt 28, 82, 83 : "Das Gesetz sieht (ergänze: in Fällen der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren) keinen derartigen Zuständigkeitswechsel (ergänze: Rückfall an das ursprünglich zuständige Gericht) vor" ist die Auffassung des BGH zu entnehmen, § 462a I StPO bestimme nur den Übergang der sachlichen Zuständigkeit vom erkennenden Gericht auf die Strafvollstreckungskammer, womit sich auf Grund der Regelung des § 462 IV 2 StPO zugleich deren Dauer, nämlich bis zur vollständigen Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit ihre Zuständigkeit auf Grund des Konzentrationsprinzips begründet worden ist (vgl. auch Fischer, § 462a Rn13, 25 mzN; s. OLG Hamburg, NStZ 1982, 48,) ergebe.
  • BGH, 17.05.2000 - 2 ARs 120/00

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
    Eine Zuständigkeitsfixierung durch "Befasstsein" des Tatgerichts gibt es nicht (BGH, Beschl. v. 17.5.2000 - 2 ARs 120/00).
  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
    Nach dem Wortlaut der eng auszulegenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 462a Rn 1 mRsprN) Regelung des § 462a I 2 StPO werde die Zeitspanne nur verlängert in den Fällen der Begründung einer Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, also der Unterbrechung der Vollstreckung und der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung, bzw. in den einer Aussetzung gleichgestellten Fällen der Führungsaufsicht (§ 463 VI StPO), sei es in der Sache, die den Zuständigkeitswechsel herbeigeführt hat, sei es in einer der auf Grund der Konzentrationsmaxime (§ 462a IV 2 StPO) der Strafvollstreckungskammer gleichermaßen überantworteten Sache (vgl. BGH, NStZ 2000, 111).
  • BGH, 19.01.2000 - 2 ARs 509/99

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 3 Ws 945/06
    Der BGH hat demgegenüber in der - soweit ersichtlich einzigen, nicht die Fortwirkungszuständigkeit betreffenden, nur bei BGH-Nack veröffentlichten und dem Senat bisher unbekannten - Entscheidung vom 19.1.2000 - 2 ARs 509/99+2 ARs 261/99 ausgeführt, die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft, welche die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet habe, gehe nach einer Entlassung der Verurteilten (ergänze: auch nach vollständiger Verbüßung der Strafe) nicht wieder auf das erkennende Gericht über (ebenso: Fischer, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 462a Rn 13).
  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

    Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326).

    Hier kann dahinstehen, ob - wie teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen (vgl. BGH, NStZ 2007-RR, 94; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157) - die Strafvollstreckungskammer auch dann zuständig bleibt, wenn die Vollstreckung der (Ersatz-) Freiheitsstrafe vollständig erledigt ist und ein Zurückfallen der Zuständigkeit an das Gericht des ersten Rechtszugs grundsätzlich ausscheidet.

  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 3 Ws 1085/06

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abgrenzung der Zuständigkeit von erkennendem

    Die Teilvollstreckung der aus dem Urteil vom 16.1.2001 herrührenden Strafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes konnten gleichermaßen weder die Konzentrationswirkung des § 462a IV StVollzG noch die Fortwirkungszuständigkeit der StVK nach § 462a I 2 StPO, also den Vorrang der sachlichen Zuständigkeit der StVK vor derjenigen des erkennenden Gerichts (vgl. Senat, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 Ws 945/06 mwN) auslösen.
  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd I-12/08

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).
  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

    Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).
  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit - auf Grund der Konzentrationswirkung des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO hinsichtlich aller Vollstreckungsverfahren - kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über, ohne dass es darauf ankäme, ob zu diesem Zeitpunkt nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffen sind (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3, 5; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, StPO, 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5; Radtke/Hohmann - Baier, StPO, 1. Auflage 2011, § 462a Rn. 4; BGHSt 30, 223; BGH, NStZ 2000, 111; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris und Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 94; BGH, StraFo 2008, 87; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Hamm, NStZ 2012, 711).
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